Förderplan

Bereits im Vorfeld der Feststellung eines Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung muss ein Förderplan vorliegen. Bei Schülerinnen und Schülern mit einem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung ist der Förderplan die Grundlage für die Auswahl der aktuellen Lerninhalte und -ziele.

Das Schreiben des Förderplans sollte unter Beteiligung aller unterrichtenden Lehrkräfte erfolgen; federführend ist meist die Klassenlehrkraft. Die BFZ-Lehrkraft sollte hierbei beraten und unterstützen. Laut rechtlicher Grundlage müssen auf dem aktuellen Lernstand aufbauende Fördermaßnahmen und -ziele sowie verantwortliche Lehrkräfte im Förderplan aufgeführt werden (VOSB §5 (1)).

Ein Förderplan muss mindestens halbjährlich in der Klassenkonferenz besprochen und spätestens nach zwei Jahren fortgeschrieben werden (VOSB § 5 (3)). Termine für die Erstellung und Aktualisierung der Förderpläne werden
schulintern festgelegt. Zurzeit arbeitet jede Schule mit einem individuellen Förderplanformular.

Im Förderplan muss ein Fortbestehen des Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung deutlich werden. Dies kann am Ende durch folgende Formulierung deutlich gemacht werden: „Auf der Grundlage dieses individuellen Förderplanes wird deutlich, dass für (Vorname Nachname) ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt XY besteht.“